Satzung

 

Satzung des Fanprojekt Aue e. V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

  • §1 Name, Sitz, Gründungstag

Der Verein trägt den Namen „Fanprojekt Aue e. V.“ – Dachverband aller Fans des FC Erzgebirge Aue. Der Verein wurde am 07.06.1996 gegründet. Der Sitz des Vereins ist Aue. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen. Das Fanprojekt ist als eingetragener Verein juristisch selbständig. Es ist parteipolitisch, rassisch und religiös unabhängig und neutral.

 

  • §2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist,

  1. die Förderung des Sport und jugendhilfliche Angebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
  1. die Förderung zur Erziehung zu Toleranz und Fairness im Zusammenhang mit der Kultur des Fußballsports

Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch:

    • die Gewinnung von Kindern und Jugendlichen zum aktiven Sport sowie die Förderung und Betreibung des Breiten- und Freizeitsports
    • die Teilnahme an sportspezifischen auf übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
    • Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
    • Beratung und Unterstützung von jungen Menschen und jugendlichen Fußballfans in Konflikten und kritischen Lebenslagen
    • Öffentlichkeitsarbeit durch Teilnahme an Podiumsdiskussionen in Schulen, Jugendzentren

 

  • §3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Einnahmen des Vereins werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet und sind satzungsgemäß gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne oder sonstige

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein fühlt sich mit der Kultur und den Traditionen der Stadt Aue und der gesamten Erzgebirgsregion verbunden und strebt eine gute Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden und kommunalen Einrichtungen der Stadt an.

  • §4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

 

  • §5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat sowie auch juristische Personen. Minderjährige Mitglieder bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Aufnahmebestätigung erkennt das Mitglied die Satzungen und Organe des Vereins an. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

  • §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Verein teilzunehmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Vereins oberstes Gebot sein.

 

  • §7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich erklären. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Es hat insbesondere alle noch in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Geschäftsstelle abzugeben. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand bei:

    • unehrenhaften Verhaltens außerhalb und innerhalb des Vereins,
    • groben Verstößen gegen die Satzung,
    • Zahlungsrückständen von Vereinsbeiträgen von mehr als 3 Monaten und erfolgloser Mahnung

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat darüber hinaus die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des  Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

  • §8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Er ist bis spätestens 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres fällig.

Vereinsorgane

 

  • §9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

 

  • §10 Aufgaben und Zuständigkeit

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie zwei Beisitzern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
    • Ausschlüsse von Mitgliedern

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser in einem solchen Fall abwesend, muss unverzüglich eine neue Vorstandssitzung einberufen werden, an der sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen.

 

 

 

  • §11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des Vorstandes im Amt. Wählbar sind hierbei nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 

Mitgliederversammlung

 

  • §12 Aufgaben und Stimmrecht

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Ihr obliegt vor allem:

    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes einschließlich des Jahresabschlusses des Vorstandes
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
    • Wahl und Abberufung der Revisoren

Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Es kann durch Briefwahl ausgeübt werden.

 

  • §13 Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Stadionzeitung des FC Erzgebirge Aue einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem gesetzten Termin schriftlich fordert. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie sonstige Anträge bekannt zu geben. Die Behandlung dieser Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie der sonstigen nachträglich eingegangenen Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

Mitgliederversammlung. Mit Anträgen zur Änderung der Satzung wird genauso verfahren, wie mit Anträgen zur Änderung der Tagesordnung.

  • §14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

  1. der Vorstand beschließt oder
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt haben

 

  • §15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vor Beginn einer jeden Mitgliederversammlung vom Vorstand ernannt. In der Regel wird es der Schriftführer sein.

 

  • §16 Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

 

  • §17 Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Es wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Abstimmung nicht zu berücksichtigen, sie sind insbesondere nicht den Ablehnungen zuzurechnen. Bei Wahlen ist der gewählt, der die Stimmen der absoluten (einfachen) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang zwischen denjenigen beiden Kandidaten statt, die im vorangegangen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Revisoren

 

  • §18 Wahl – Aufgaben

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins wählt zwei Vereinsmitglieder, die über 18 Jahre alt sind und dem Verein seit mindestens drei Monaten angehören zu Revisoren. Die Revisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassenführung mindestens jährlich zu überprüfen und dem Vorstand zu berichten. Sie prüfen Jahresabrechnungen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.

 

  • §19 Haftung von Organen oder Organmitgliedern

Jedes Organ oder Organmitglied und alle, die berechtigt für den Verein tätig sind, haften nicht für fahrlässig dem Verein zugefügten Schaden.

 

  • §20 Haftung von Vereinsmitgliedern

Der Verein ist berechtigt, Vereinsmitglieder für nachweislich fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich entstandene Schäden, haftbar zu machen.

 

  • §21 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendabteilung des FC Erzgebirge Aue e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Aue, den 17.09.2021

 

 

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